Strafvollstreckungsverfahren gegen Markus Schumann-Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
R024 VRs 804 Js 25294/16
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 804 Js 25294/16, gegen Markus Schumann- geboren am 11.09.1974- wegen Betruges, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 14.11.2017 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für den Tatverletzten Volker Lemm, geb. am 11.12.1950 entstanden.
Der Tatverletzte hat dem Verurteilten am 12.02.2015 ein Darlehen von 1.300 EUR gewährt. Der Verurteilte hat nur einen Betrag von 250 EUR zurückgezahlt, sodass dem Tatverletzten ein Schaden von 1.050 EUR entstanden ist.
Der Tatverletzte ist unbekannten Aufenthaltes.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2.600,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Der Tatverletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen seine Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. Leipzig, den 19.03.2021
gez. Schieler, Rechtspfleger