Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20 festgestellt, dass Mieter die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. In dem vorliegenden Fall wohnten die Kläger in einer angemieteten Eigentumswohnung und der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Kosten für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Die Kläger beantragten daraufhin die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der BFH entschied jedoch anders und gab den Steuerpflichtigen Recht. Laut der Entscheidung des BFH steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter in der Regel nicht selbst die Verträge mit den Leistungserbringern abschließen. Es genügt für die Gewährung der Steuerermäßigung, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Als Nachweis genügt jedoch auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem vom Bundesfinanzministerium anerkannten Muster entspricht (siehe Anlage 2 des Schreibens vom 09.11.2016). Aus diesen Unterlagen müssen jedoch Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises auf die unbare Zahlung hervorgehen. Nur bei offensichtlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen kann das Finanzamt oder im Klageverfahren das Finanzgericht verlangen, dass der Steuerpflichtige die Rechnungen im Original oder in Kopie vorlegt. In diesem Fall muss der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – in der Regel vertreten durch den Verwalter – erfolgt ist.