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Geschäftsmodell von Minerva verstößt gegen gesetzliches Verbot

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Rechtsdienstleistung: Der Bund der Versicherten (BdV) hat die Minerva Kundenrechte GmbH (Minerva) vor dem Landgericht München I auf Unterlassung ihres derzeitigen Geschäftsmodells in Anspruch genommen. BdV-Pressesprecherin Bianca Boss: „In seinem Urteil vom 18. Mai 2018 stützt das Gericht die Rechtsauffassung des BdV, dass Minerva mit ihrem Geschäftsmodell gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.“

Der Hintergrund: Minerva bietet privat Krankenversicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) möglichen Tarifwechselrechts an. Das Geschäftsmodell dahinter besteht darin, im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels ein Vielfaches der „ersparten“ Monatsprämie als Honorar anzusetzen. So wirbt sie auf ihrer Webseite unter anderem mit der Aussage „Unser Honorar ist fair und angemessen“.

Bei der Tarifwechselberatung handele es sich um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung, so der BdV. Daher unterliege die Zulässigkeit der erfolgsabhängigen Vergütung den gleichen Voraussetzungen, die auch Rechtsanwälte zu beachten haben. Die zuständige Kammer hat nun geurteilt, dass die Vereinbarung eines ersparnisbezogenen und damit erfolgsabhängigen Honorars durch einen Versicherungsberater rechtswidrig ist.

„Bei einer Versicherungsberatung hat die Beratungsleistung im Mittelpunkt zu stehen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs“, so Boss. Der BdV sieht mit diesem Urteil die Verbraucherrechte im Rahmen des Tarifwechselrechts in der PKV (Private Krankenversicherung) gestärkt. Das PKV-Tarifwechsel-Geschäftsmodell von Minerva darf so nicht weiter betrieben werden.

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von factum
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